5. Rechtliche Grundlagen Beschaffungsrecht 5.1 Im Bereich der öffentlichen Beschaffungen ist auch für den Kanton Bern die IVöB als dem kantonalen Recht grundsätzlich übergeordnetes interkantonales Recht massgebend (Art. 1 Abs. 1 ÖBG). Der Anwendungsbereich der IVöB setzt gemäss Art. 6 IVöB unter anderem voraus, dass ein öffentlicher Auftrag erteilt werden soll. Was unter einem öffentlichen Auftrag zu verstehen ist, regelt die interkantonale Vereinbarung jedoch nicht.42 Auch dem kantonalen öffentlichen Beschaffungsrecht