Beim Entscheid, mit welchem versorgungsrelevanten Leistungserbringer ein Leistungsvertrag abgeschlossen wird, berücksichtigt das Gesundheitsamt insbesondere a die Kapazität des Leistungserbringers im Verhältnis zum Volumen der für die Versorgung im betreffenden Perimeter nötigen Leistungen, b die Erfahrung des Leistungserbringers im Bereich der Versorgungspflicht, c die Wirtschaftlichkeit und Produktivität des Leistungserbringers, d den Grad der Beteiligung des Leistungserbringers in der Aus- und Weiterbildung der nichtuniversitären Gesundheitsberufe sowie im Bereich der Arbeitsintegration,