Pflichten nach Art. 27 E-SLV sowie für die weiteren Leistungen, die sich aus dem Leistungsvertrag ergeben (Art. 30 Abs. 1 E-SLV). Die jährliche Abgeltung für die Versorgungssicherheit umfasst damit folgende Vergütungselemente: Erstens wird ein höherer Tarif im Zusammenhang mit der Restkostenfinanzierung gewährt für die Garantie des gesamten Pflegeangebots nach Art. 7 KLV, da die Vertragspartner aufgrund der Versorgungspflicht insoweit auch ihr Leistungsspektrum nicht frei wählen können.36