Diese Zweiteilung soll dem Kanton namentlich ermöglichen, die Höhe der Restfinanzierung zu differenzieren.35 Die Leistungsvertragspartner erhalten zusätzlich zur Restkostenfinanzierung eine Abgeltung für die Aufgaben und 34 Vorne E. 4.1. Änderungen zwischen Konsultations- und Endfassung führen zu keiner inhaltlichen Änderung des hier Gesagten. 35 Zum Ganzen Vortrag E-SLV, a.a.O., S. 16 (ad Art. 25 Abs. 1-3).