17 Abs. 2 SLG). Der Kanton wird auch künftig für alle Leistungserbringer gemäss den bundesgesetzlichen Vorgaben für die dort definierten Leistungen die Restfinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG übernehmen (Art. 29 SLG). Weiterführende Erkenntnisse zum geplanten neuen System liefert ein Blick in die regierungsrätliche Verordnung und die dazugehörigen Erläuterungen. Der Entwurf der Verordnung und der Vortrag waren während des Vergabeprozesses und erst recht während des Beschwerdeverfahrens in der Konsultationsfassung öffentlich einsehbar:34