17 f. SLG). Die leistungsorientierte und nach Möglichkeit prospektive Bemessung der Beiträge und deren Festsetzung aufgrund von Pauschalen und Normkosten, soweit fachlich zielführend, ist auch im neuen Recht enthalten (Art. 8 Abs. 1 SLG). Bei der Bemessung der Beiträge an die Leistungserbringer sind sämtliche Erträge im Rahmen der Leistungserbringung angemessen anzurechnen (Art. 8 Abs. 2 SLG). Das SLG kennt nebst Betriebsbeiträgen Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen (Art. 19 ff. SLG). Auch nach neuem Recht gelten die Vorschriften der Staatsbeitragsgesetzgebung, soweit das SLG keine besondere Regelung enthält. (Art. 9 und Art. 17 Abs. 2 SLG).