können als Betriebs- oder Investitionsbeiträge gewährt werden (Art. 74, 74a und 76 SHG). Die Beiträge an die Leistungserbringer werden grundsätzlich leistungsorientiert und nach Möglichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festgesetzt. Bei der Bemessung der Beiträge sind die Tariferträge und die Beiträge der Sozialversicherer voll, die Eigenmittel angemessen anzurechnen (Art. 75 Abs. 1 und 2 SHG).