SHG; Restfinanzierung). Gegenwärtig haben nur die öffentlichen Anbieter eine Aufnahmepflicht. Sie werden dafür vom Kanton zusätzlich entschädigt.33 Die Abgeltung von Leistungen der Leistungserbringer erfolgt durch Beiträge des Kantons an die Leistungserbringer mittels Vertrag oder Verfügung, die Beiträge