Der Abschluss von Leistungsverträgen wird in den Art. 59 ff. SHG geregelt. Die GSI erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an institutionellen Leistungsangeboten (Art. 59 Abs. 1 SHG). Sie plant gestützt auf die Bedarfsanalyse die Leistungsangebote und erarbeitet umfassende Leitbilder (Art. 59 Abs. 2 SHG). Dabei berücksichtigt sie die Planungsgrundlagen, Berichte und Daten der Gemeinden und der Leistungserbringer (Art. 59 Abs. 3 SHG). Die GSI vergütet den Leistungserbringern die nicht von den Sozialversicherungen und den Leistungsempfängern gedeckten Pflegekosten gemäss Artikel 25a KVG32 (Art. 75a SHG; Restfinanzierung).