Nur so könne sichergestellt werden, dass der Zuschlagsempfänger seine Arbeit im Ergebnis kostendeckend und damit zuverlässig und langfristig erbringen könne. Betreffend das Kriterium der notwendigen Kapazität sei insbesondere nicht nachvollziehbar, inwiefern die Kapazität des bisherigen Leistungserbringers mit Versorgungspflicht etwas über die tatsächlich benötigte Kapazität aussagen solle. Die Tätigkeit des bisherigen Leistungserbringers habe sich mitnichten nur auf das Sicherstellen der Versorgungspflicht beschränkt, was die Umsetzung des Kriteriums erst recht willkürlich mache.25