henden Verträge problemlos möglich gewesen wäre und immer noch möglich sei. Zeitliche Dringlichkeit bestehe nicht, da die Versorgungssicherheit mittels Fortsetzung des bisherigen Systems problemlos gewährleistet werden könne.24 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass das Kriterium „Wirtschaftlichkeit und Produktivität“ auch bei einer zum Voraus festgelegten Entschädigung zu berücksichtigen und folglich vertieft zu prüfen sei. Nur so könne sichergestellt werden, dass der Zuschlagsempfänger seine Arbeit im Ergebnis kostendeckend und damit zuverlässig und langfristig erbringen könne.