Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle würden von der Rechtsprechung zudem zu Recht eng ausgelegt. Nur bei einer zurückhaltenden Ausnahmenpraxis könnten die Ziele des Vergaberechts – transparente und faire Vergabe von Aufgaben, Verstärkung des Wettbewerbs und ein wirtschaftlicher und effizienter Einsatz öffentlicher Gelder – auch tatsächlich erreicht werden. Die Inkraftsetzung von SLG und SLV, so die Beschwerdeführerin weiter, sei stets per 1. Januar 2022 geplant gewesen, man hätte sich korrekt darauf vorbereiten können und müssen, indem man den Übergang frühzeitig geplant hätte, was beispielsweise mit einer Übergangsfrist von einem Jahr mit entsprechender Verlängerung der beste-