Bei der Evaluation habe festgestellt werden können, dass das GA selbst dann zum gleichen Entscheid gekommen wäre, wenn es das Kriterium der Erfahrung nicht berücksichtigt hätte.21 3.3 Die Zuschlagsempfängerin fordert, dass der gültige Leistungsvertrag 2021 mit seinen gültigen Vertragsbestimmungen auch im Jahr 2022 fortgeführt werde und keine kurzfristigen Anpassungen bezüglich der Rahmenbedingungen in der ambulanten Pflege vorgenommen werden.22