In Bezug auf das Kriterium der „Erfahrung Versorgungspflicht“ sei es für die Sicherstellung der Versorgung zudem bedeutend, dass ein Vertragspartner wisse, wie er sich organisieren müsse, damit er alle Patienten im Versorgungsperimeter versorgen könne. Dazu sei eine gewisse Erfahrung im Bereich Versorgungssicherheit für die Erfüllung der vertraglichen Aufgaben ein Vorteil und das GA müsse dies würdigen, um seiner Versorgungsverantwortung nach Art. 59 f. SHG20 nachzukommen.