Dabei sei die Summe der aktuellen Kapazitäten aller Leistungserbringer, welche die Formvorschriften für den jeweiligen Versorgungsperimeter erfüllten, der Kapazität des aktuellen versorgungspflichtigen Leistungserbringers gegenübergestellt worden. Auch wenn dieses Vorgehen mit gewissen Risiken verbunden sei, sei die Prüfung zur Sicherstellung der Gleichbehandlung vorgenommen worden, jedoch mit negativem Ergebnis. In Bezug auf das Kriterium der „Erfahrung Versorgungspflicht“ sei es für die Sicherstellung der Versorgung zudem bedeutend, dass ein Vertragspartner wisse, wie er sich organisieren müsse, damit er alle Patienten im Versorgungsperimeter versorgen könne.