Hätte ein Interessent auf einen Leistungsvertrag nachvollziehbar aufzeigen können, wie er plant, bis zum Vertragsbeginn Kapazitäten aufzubauen, wäre dies vom GA bei der Evaluation entsprechend gewürdigt worden. Ebenfalls sei geprüft worden, ob in einzelnen Fällen an Stelle eines einzigen Leistungserbringers mehrere kleinere Leistungserbringer als Vertragspartner zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Frage kämen. Dabei sei die Summe der aktuellen Kapazitäten aller Leistungserbringer, welche die Formvorschriften für den jeweiligen Versorgungsperimeter erfüllten, der Kapazität des aktuellen versorgungspflichtigen Leistungserbringers gegenübergestellt worden.