In Bezug auf das angewandte Kriterium „Kapazität im Verhältnis zum nötigen Volumen“ müsse der Kanton zur Sicherstellung der Versorgung Gewähr haben, dass die Vertragspartner die vertraglichen Verpflichtungen auch einhalten können. Dies könne nur mit entsprechender Kapazität sichergestellt werden. Hätte ein Interessent auf einen Leistungsvertrag nachvollziehbar aufzeigen können, wie er plant, bis zum Vertragsbeginn Kapazitäten aufzubauen, wäre dies vom GA bei der Evaluation entsprechend gewürdigt worden.