Bei einem offenen Verfahren könnten alle Interessenten einen Antrag stellen. Das SLG bzw. die SLV würden aber alle nicht versorgungsrelevanten Leistungserbringer ausschliessen, deshalb seien nur diejenigen Organisationen der Pflege zu Hause eingeladen, die gemäss SLG bzw. SLV als versorgungsrelevant gelten würden.19 Die Anwendung der Kriterien für die Auswahl der Leistungsvertragspartner sei sodann keineswegs diskriminierend: In Bezug auf das angewandte Kriterium „Kapazität im Verhältnis zum nötigen Volumen“ müsse der Kanton zur Sicherstellung der Versorgung Gewähr haben, dass die Vertragspartner die vertraglichen Verpflichtungen auch einhalten können.