Erst als die gestützt auf das SLG erarbeiteten Inhalte zu einer Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) einigermassen klar herausgearbeitet gewesen seien, habe der nahtlose Übergang vorbereitet werden können. Können die Verträge nicht per 1. Januar 2022 abgeschlossen werden, bestehe ab diesem Zeitpunkt eine Versorgungslücke in allen 47 Perimetern. Unvorhergesehenes und Unwägbarkeiten würden somit dazu führen, dass kein offenes oder selektives Verfahren habe durchgeführt werden können, um das unabdingbare Ziel eines rechtzeitigen und nahtlosen Übergangs vom alten zum neuen Recht zu erreichen.18