offenes bzw. selektives Verfahren erfolgen müsse. Um den nahtlosen Übergang der Versorgung ins neue Recht zu gewährleisten, habe das GA zuerst wissen müssen, in welcher Weise das neue Recht die relevanten Punkte für die Pflege zu Hause regeln werde. Der Grosse Rat habe das Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) am 9. März 2021 beschlossen. Erst als die gestützt auf das SLG erarbeiteten Inhalte zu einer Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) einigermassen klar herausgearbeitet gewesen seien, habe der nahtlose Übergang vorbereitet werden können.