Es seien alle versorgungsrelevanten Leistungserbringer eingeladen worden und somit habe man allen versorgungsrelevanten Leistungserbringern eine Möglichkeit gegeben, sich an der Versorgungssicherheit im Kanton Bern zu beteiligen.17 Weiter macht das GA eine Zwangslage geltend, so dass selbst bei Anwendung des ÖBG kein 15 Vgl. zum Ganzen Beschwerde, Rz. 23 ff., 30 ff. 16 Vgl. Beschwerde, Rz. 2.f. 17 Vgl. Vernehmlassung des GA vom 11. Oktober 2021, Ziff. 3.3.