Drittens fehle es dem Kriterium in der umgesetzten Art und Weise an der Sachbezogenheit.15 Mangels Ausschreibeverfügung habe vor Vorliegen der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 kein Anfechtungsobjekt bestanden, mittels welchem die Wahl der Verfahrensart hätte beanstandet werden können. Auch könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie im Anschluss an die E-Mail des ALBA vom 7. Mai 2021 das Vergabeverfahren nicht gerügt habe. Mit der Beschwerde sei die Rüge der Wahl der Verfahrensart rechtzeitig erfolgt.16