Insbesondere das Kriterium „Erfahrung Versorgungspflicht“ erscheine zudem vorliegend als diskriminierend, da nur die öffentlichen Spitex-Organisationen eine solche ausweisen könnten. Das am stärksten gewichtete Kriterium „Kapazität im Verhältnis zum nötigen Volumen“ sei ebenfalls im Lichte der Grundsätze Gleichbehandlung und Transparenz fragwürdig, die Umsetzung sogar willkürlich. Das Kriterium sei gemäss Vorinstanz dann ausreichend erfüllt, wenn mindestens 90% der Kapazität des bisher versorgungspflichtigen Leisutungserbringers im entsprechenden Versorgungsperimeter erreicht werde.