3. Argumente der Parteien 3.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_861/2017 vom 12. Oktober 2018 geltend, dass die Vergabe der infrage stehenden Spitex- Leistungen dem öffentlichen Vergaberecht unterstehe. Die Abgeltung für die Versorgungssicherheit für den betroffenen Versorgungsperimeter betrage unter Berücksichtigung der Gültigkeitsdauer des Leistungsvertrags von vier Jahren mehr als CHF 250´000.00. Der Schwellenwert zur Durchführung eines offenen oder selektiven Verfahrens sei überschritten. Demnach sei eine falsche Verfahrensart für die Beschaffung gewählt worden.