Trifft dies zu, wäre weiter zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung unter diesen Bedingungen der Rechtskontrolle standhält. Ist demgegenüber das öffentliche Beschaffungsrecht nicht anwendbar, bliebe zu prüfen, ob gestützt auf die diesfalls anwendbaren Rechtsgrundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Staatsbeitragsrechts das Gesuch zu Recht abgewiesen worden ist. 12 Weiterführend dazu Herzog, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72