2.3 Nachstehend ist deshalb zunächst die grundsätzliche Frage zu beantworten, ob auf die streitbetroffene Vergabe das öffentliche Beschaffungsrecht anwendbar ist. Die übrigen Verfahrensbeteiligten konnten sich zu dieser Frage äussern und die Rechtsabteilung hat bereits in ihrer Verfügung vom 9. September 2021 darauf aufmerksam gemacht, dass die angefochtene Verfügung möglicherweise gestützt auf beschaffungsrechtliche Grundlagen hätte ergehen müssen. Trifft dies zu, wäre weiter zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung unter diesen Bedingungen der Rechtskontrolle standhält.