2.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen Verfahrensfehler, namentlich sei das öffentliche Beschaffungsrecht anwendbar und hätte nach ihren Darstellungen eine Ausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren erfolgen sollen. Zudem rügt sie eine Verletzung der im öffentlichen Beschaffungsrecht geltenden Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Anbieter. Das GA hat die versorgungsrelevanten Organisationen mit E-Mail vom 7. Mai 2021 angeschrieben, anschliessend zu Handen aller angeschriebenen Organisationen am 26. Mai 2021 Fragen beantwortet und in deutscher und französischer Sprache eine Informationsveranstaltung durchgeführt.13