Die Beschwerdeführerin macht namentlich Verfahrensmängel geltend, konkret dass die Vergabe zu Unrecht nicht nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts im offenen oder selektiven Verfahren erfolgt sei, was im Fall einer Begründetheit der Beschwerde eine Wiederholung des Verfahrens zur Folge hätte. In einem neuen Verfahren könnte die Beschwerdeführerin ein neues Angebot einreichen und ihre Chancen auf den Zuschlag würden sich dadurch erhöhen, ihre Legitimation ist demnach zu bejahen.10