Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat als unterlegene Partei ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin macht namentlich Verfahrensmängel geltend, konkret dass die Vergabe zu Unrecht nicht nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts im offenen oder selektiven Verfahren erfolgt sei, was im Fall einer Begründetheit der Beschwerde eine Wiederholung des Verfahrens zur Folge hätte.