1.2 Die Beschwerdebefugnis richtet sich nach Art. 65 VRPG, auch bei Anwendung des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und den Zuschlag nicht erhalten. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat als unterlegene Partei ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung.