Die Zuschlagsempfängerin wiederum verzichtete in ihrer Beschwerdeantwort darauf, zur Hauptsache Anträge zu stellen, und nahm von der aufschiebenden Wirkung Kenntnis. 5 Sie verlangte, „dass der gültige Leistungsvertrag 2021 mit seinen gültigen Vertragsbestimmungen auch im Jahr 2022 fortgeführt wird und somit keine kurzfristigen Anpassungen bezüglich der Rahmenbedingungen in der ambulanten Pflege vorgenommen werden.“6 7. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 2. November 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Begründungen fest.