6. Die Rechtsabteilung holte weiter die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Zudem beteiligte sie die Zuschlagsempfängerin als Partei von Amtes wegen am Verfahren und gewährte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorinstanz beantragte in ihren Beschwerdevernehmlassungen vom 17. September 2021 und 11. Oktober 2021, dass sowohl der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als auch die Beschwerde abzuweisen seien. Die Zuschlagsempfängerin wiederum verzichtete in ihrer Beschwerdeantwort darauf, zur Hauptsache Anträge zu stellen, und nahm von der aufschiebenden Wirkung Kenntnis.