5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,1 hielt mit Verfügung vom 9. September 2021 fest, dass derzeit noch nicht auszuschliessen sei, dass die angefochtene Verfügung (auch) gestützt auf beschaffungsrechtliche Rechtsgrundlagen hätte ergehen müssen. Daher nahm die Rechtsabteilung die Beurteilung vorsorglich anhand der strengeren beschaffungsrechtlichen Regeln vor. Gestützt darauf verfügte sie, dass bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin nicht abgeschlossen werden dürfe. Da sich das Verbot bereits von Gesetzes wegen ergibt (Art. 14 Abs. 1 IVöB2 und Art.