2. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 teilte das ALBA der Beschwerdeführerin mit, dass deren Gesuch die Auswahlkriterien nicht am besten erfüllt habe. Insbesondere seien deren Kapazität im Verhältnis zum Volumen der für die Versorgung im betreffenden Perimeter nötigen Leistungen tiefer und deren Erfahrung im Bereich der Versorgungspflicht geringer als die eines Mitbewerbers. Das Amt teilte zudem mit, dass es auf schriftlichen Antrag hin eine beschwerdefähige Verfügung erlasse. 3. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 verlangte die Beschwerdeführerin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 24. August 2021 verfügte das GA, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen werde.