sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Bei Feststellung der Nichtigkeit ist die Partei, die im Ergebnis mit Erfolg gegen die scheinbare Anordnung opponiert hat, kostenmässig so zu stellen, als hätte sie vollumfänglich obsiegt.36 6.2 Vorliegend unterliegt die Vorinstanz – abgesehen vom Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 2 – vollständig. Letzteres ist aber aufgrund der festgestellten Nichtigkeit des Anfechtungsobjekts für den Kostenentscheid unerheblich.