mittelbehörde es bei einem blossen Nichteintretensentscheid bewenden lässt. Aus Gründen der Rechtssicherheit bedarf es einer expliziten Klärung der Nichtigkeit im Dispositiv des Rechtsmittelentscheids. Ein nichtiger Akt darf auch nicht vollstreckt werden. Ist dies trotzdem bereits geschehen, kann verlangt werden, die Vollstreckung rückgängig zu machen (z.B. durch Rückerstattung von Beiträgen).34 Die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2021 ist daher im Dispositiv des vorliegenden Beschwerdeentscheids festzustellen. 6. Kosten