5.3 Damit erfüllt die neue Verfügung vom 21. Mai 2021 die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 VRPG nicht. Um zu Ungunsten des Beschwerdeführers neu zu verfügen oder eine inhaltlich identische Verfügung zu erlassen, war die Vorinstanz jedoch funktionell nicht (mehr) zuständig. Aufgrund der Verletzung des Devolutiveffekts und mangels funktioneller Zuständigkeit der Vorinstanz ist die Verfügung vom 21. Mai 2021 daher nichtig.