verfügen: Die verfügende Behörde kann nur zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs.1 VRPG). Eine inhaltlich identische Verfügung stellt jedoch keine neue Verfügung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 VRPG dar;33 der Beschwerdeführer wird durch inhaltlich identische Verfügungen zwar nicht (zusätzlich) beschwert, aber auch nicht bessergestellt.