Die Verletzung des Devolutiveffekts zieht im Allgemeinen Nichtigkeit der neuen Anordnung nach sich. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2021 setzt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwar eine neue Frist zum Verlassen der Unterkunft und legt damit einhergehend auch eine neue Frist für den Ausschluss aus der Sozialhilfe fest, ansonsten sind die Verfügungen vom 21. Mai 2021 und 19. Februar 2021 aber identisch. Da während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens die Verfahrensleitung bei der Rechtsmittelbehörde liegt, kann die Vorinstanz nur ausnahmsweise, im Rahmen von Art. 71 Abs. 1 VRPG neu