5.2 Der Erlass der neuen Verfügung der Vorinstanz erfolgte spätestens am 21. Mai 202132 und damit noch während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens 2021.GSI.932 bei der GSI. Wie ausgeführt, ist während einem rechtshängigen Verfahren in der strittigen Sache nur eine neue Verfügung zu Gunsten des Beschwerdeführers zulässig. Die Verletzung des Devolutiveffekts zieht im Allgemeinen Nichtigkeit der neuen Anordnung nach sich.