5.1 Nach dem Geschriebenen war das Beschwerdeverfahren 2021.GSI.932 bis zur formellen Rechtskraft der Abschreibungsverfügung vom 29. April 2021 bei der GSI hängig. Die Verfügung wurde der Vorinstanz am 30. April 202128 und dem Beschwerdeführer am 1. Mai 202129 eröffnet. Damit ist die 30-tägige Rechtsmittelfrist30 am 31. Mai 202131 unbenutzt abgelaufen, und die Abschreibungsverfügung vom 29. April 2021 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens 2021.GSI.932 bei der GSI endete damit am 31. Mai 2021.