8/12 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1570 der neuen Verfügung, mit der sie die belastende Anordnung aufgehoben hat, ohne zugleich in derselben Sache neu zu verfügen, grundsätzlich keine Bestandeskraft zukommt. Eine neue Regelung ist allerdings untersagt, soweit eine res iudicata vorliegt.26