71 Abs. 1 VRPG von vornherein nicht als zulässiges Rückkommen beurteilt werden und verbieten sich aufgrund des Devolutiveffekts. Hingegen kann die verfügungszuständige Behörde im Nachgang zum rechtskräftigen Prozessabschluss (Abschreibungsverfügung) nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften erneut Anordnungen in der Sache treffen, da