Unzulässig wäre hingegen, wenn die verfügende Behörde nach Aufhebung einer belastenden Verfügung (z.B. Kündigung) in derselben Angelegenheit eine neue belastende Anordnung trifft (z.B. erneute Kündigung auf einen späteren Termin hin), bevor das betreffende Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist: Bis zum rechtskräftigen Abschluss ist die Streitsache weiterhin vor der Rechtsmittelinstanz hängig; neue belastende Regelungen in der Angelegenheit können im Rahmen von Art. 71 Abs. 1 VRPG von vornherein nicht als zulässiges Rückkommen beurteilt werden und verbieten sich aufgrund des Devolutiveffekts.