Unter Umständen kann indes auf ein zulässiges Rückkommen auf die erste korrigierte Verfügung geschlossen werden, etwa im Fall, dass in einer Leistungsstreitigkeit anstatt des zugunsten der beschwerdeführenden Partei neu verfügten Betrags in der weiteren Verfügung in noch weiterem Umfang dem Rechtsbegehren entsprochen wird. Unzulässig wäre hingegen, wenn die verfügende Behörde nach Aufhebung einer belastenden Verfügung (z.B. Kündigung) in derselben Angelegenheit eine neue belastende Anordnung trifft (z.B. erneute Kündigung auf einen späteren Termin hin), bevor das betreffende Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist: