4.6 Die Befugnis nach Art. 71 Abs. 1 VRPG dürfte sich regelmässig in einmaliger Ausübung erschöpfen. Unter Umständen kann indes auf ein zulässiges Rückkommen auf die erste korrigierte Verfügung geschlossen werden, etwa im Fall, dass in einer Leistungsstreitigkeit anstatt des zugunsten der beschwerdeführenden Partei neu verfügten Betrags in der weiteren Verfügung in noch weiterem Umfang dem Rechtsbegehren entsprochen wird.