Wird der angefochtene Verwaltungsakt durch einen inhaltsgleichen ersetzt, liegt darin ebenso wenig eine neue Verfügung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 VRPG dar wie im Fall, dass die Position der opponierenden Partei verschlechtert wird. Massgebend ist grundsätzlich die Verfügungsformel, es sei denn, es müsste im Verbund mit den Erklärungen der Vorinstanz auf eine Neuregelung geschlossen werden, welche (teilweise) zugunsten der beschwerdeführenden Partei ausfällt.25