4.5 Die verfügende Behörde darf zum Nachteil der opponierenden Partei ein Rechtsverhältnis nicht mehr ändern, sobald das Rechtsmittelverfahren rechtshängig ist. Erfüllt die neue Verfügung diese inhaltliche Anforderung nicht, ist sie wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit nichtig. Wird der angefochtene Verwaltungsakt durch einen inhaltsgleichen ersetzt, liegt darin ebenso wenig eine neue Verfügung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 VRPG dar wie im Fall, dass die Position der opponierenden Partei verschlechtert wird.