4.4 Art. 71 Abs. 1 VRPG ist grundsätzlich restriktiv, im Zweifel zu Gunsten des Devolutiveffekts auszulegen. Die Möglichkeit des Rückkommens ändert nichts daran, dass die Verfahrensleitung bei der Rechtsmittelbehörde liegt. Es ist der verfügenden Behörde nicht erlaubt, die opponierende Partei schlechter zu stellen oder erneut ein Beweisverfahren durchzuführen oder andere verfahrensleitende Anordnungen zu treffen. Ein solches Vorgehen liegt nicht im Interesse der Prozessökonomie und es fehlt der verfügenden Behörde dafür die (funktionelle) Zuständigkeit.24