Erkenntnis der eröffnenden Behörde kann ein Rechtsmittel eingelegt werden. Das Verfahren insgesamt findet seinen förmlichen Abschluss deshalb erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Eintritt der formellen Rechtskraft.22 Dementsprechend öffnet Art. 16 VRPG keine «Rechtshängigkeitslücken».23